Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Trier-Tiergartental, kreisfreie Stadt Trier; Flurbereinigungsplan/Zusammenlegungsplan, Nachträge
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes Trier-Tiergartental
I. Bekanntgabe
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Trier-Tiergartental wird den Beteiligten der durch den Nachtrag I geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) bekanntgegeben.
Jeder von dem Nachtrag I unmittelbar betroffene Beteiligte erhält mit der Ladung einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan zugestellt. Die Änderungen sind in den Auszügen für die Beteiligten durch den Hinweis „Nachtrag 1“ kenntlich gemacht.
Miteigentümer und gemeinschaftliche Eigentümer erhalten nur einen Auszug; dieser wird entweder dem gemeinsamen Bevollmächtigten oder Vertreter, dem in der Flurbereinigungsgemeinde wohnenden Miteigentümer, gemeinschaftlichen Eigentümer oder dem in den Eigentumsunterlagen des DLR Mosel an erster Stelle Eingetragenen zugesandt. Diese haben die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Eigentümern zugänglich zu machen.
Die Zuteilungskarte, aus der die Teilnehmer die Lage der neuen Grundstücke ersehen können, steht im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de zur Verfügung (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Trier-Tiergartental -> 5. Karten -> Zuteil_Nachtrag_1.pdf; mit der linken Maustaste auf die Karte klicken -> Link in neuem Fenster öffnen). Wir bitten, diese Möglichkeit zu nutzen.
Die örtliche Einweisung in die neuen Grundstücke kann per E-Mail oder telefonisch beantragt werden.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen wird auf eine persönliche Erörterung verzichtet. Hierdurch entstehen den Betroffenen keine rechtlichen Nachteile.
II. Anhörungstermin
Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG der Termin anberaumt auf den 15.02.2022. An diesem Tag kann der geänderte Flurbereinigungsplan nur nach vorheriger Terminabsprache in einem Einzeltermin beim DLR Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier eingesehen werden. Bitte beachten Sie die am Eingang ausgelegten Hygienevorschriften und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Fragen werden auch telefonisch oder per E-Mail beantwortet.
Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Trier-Tiergartental wurde aufgestellt
1. zur Erledigung von Anträgen, die dem Zweck des ländlichen Bodenordnungsverfahrens dienen,
2. zur Behebung der von einzelnen Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche,
3. zur Übernahme von Eigentumsveränderungen im Alten Bestand, soweit sie noch nicht bei der Abfindung berücksichtigt wurden und daher eine Änderung der Abfindung begründen (auch Belastungen) und
4. zur Behebung offenbarer Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan gemäß § 132 FlurbG.
III. Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten - zur Vermeidung des Ausschlusses - entweder im Anhörungstermin am 15.02.2022 vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Termin (also vom 16.02.2022 bis 01.03.2022) schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Dienstsitz Trier,
Tessenowstr. 6, 54295 Trier
erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei dem DLR Mosel eingegangen sein.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR Mosel sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter service/Elektronische Kommunikation ausgeführt sind.
Vor dem Anhörungstermin am 15.02.2022 beim DLR Mosel oder sonstigen Stellen eingehende Schreiben oder Vorsprachen können nicht als Widersprüche gegen die Regelungen des Nachtrages I zugelassen werden.
Hierauf wird besonders hingewiesen.
Beteiligte, die keine Widersprüche erheben möchten oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen. Dies gilt auch für die Vertretung durch den Ehepartner bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z. B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Ortsbürgermeister) beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR Mosel bereits eine entsprechende Vollmacht vor, so ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
Vollmachtsvordrucke können beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Trier-Tiergartental -> Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken) zur Verfügung.
IV. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken:
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Das eingetragene Recht bleibt - sofern es nicht die Festsetzung „im Grundbuch eingetragene, zu löschende Rechte, Lasten und Beschränkungen“ erhält - im Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.
V. Besitz und Nutzung der von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücke gehen am 16.02.2022 auf den neuen Planempfänger über.
VI. Die im Nachtrag festgesetzten zu zahlenden Geldausgleiche werden fällig einen Monat nach schriftlicher Anforderung. Über die auszuzahlenden Geldausgleiche erhalten die betroffenen Teilnehmer einen Scheck.
Im Auftrag
(Siegel)
Gez. Simon Liefgen
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